Honorare
Der Rechtsanwalt setzt mit seinem Mandanten seine Honorare, mit der von ihm in der Ausübung seines Amtes zu erwartenden Diskretion, fest (Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches).
Hierbei berücksichtigen die Rechtsanwälte unter anderem die finanzielle Situation ihres Mandanten, den Streitwert, den Umfang des Streitfalls, die Spezialisierung des Fachbereichs und das Endergebnis,…
Auch hat der Mandant Anspruch auf unverzügliche Informationen über die Berechnung der Dienstleistungen des Rechtsanwalts sowie der mit der Verwaltung der Akte verbundenen Kosten.
Je nach Art des Einsatzes, schlägt der Rechtsanwalt eine der hiernach aufgelisteten Berechnungsmethoden vor (Artikel 28-32 des Kodexes) :
- Einen Stundenlohn,
- eine pauschale Vergütung,
- eine Abonnementvariante,
- eine Vergütung, die einem gewissen Prozentsatz des Streitwertes entspricht.
Ihr Rechtsanwalt informiert Sie über die ausgewählte Berechnungsmethode und den mit der Verwaltung der Akte verbundenen Kosten. Er beantragt die Zahlung von Vorschüssen im Laufe der Akte.
Achtung: man unterscheidet zwischen den Honoraren an sich (die die Dienstleistungen des Rechtsanwalts vergüten), den administrativen Kosten (Sekretariat, Fahrtkosten, Übersetzungen,...) und den Gerichtskosten (Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskanzleikosten,…).
Ein Problem ?
Kommt es zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zu einem Problem bezüglich der Honorarfrage, wird dem Mandanten geraten, sich zunächst an den Ombudsmann zu wenden, der ihm genauere Informationen übermitteln und die Situation sicherlich klären kann.
Falls der Ombudsman nicht in der Lage ist, den Konflikt oder das Missverständnis zu klären, kann zwischen den beiden Parteien ein Schlichtungsverfahren vorgenommen werden, entweder über die Honorarkommission oder über ein Gericht (Articles 22 § 1-2 et Artikel 103-106 des Kodexes).
Letztendlich ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dafür zuständig, eine Stellungnahme im Honorarkonflikt abzugeben (Artikel 22 § 3-4 - 24, Artikel 33 et Artikel 103-106 des Kodexes).